Anwander, Arbeitssicherheit, ASR A3.7, Lärm, Arbeitsschutz

Wir befassen uns mit den neuen Technischen Regeln für Arbeitsstätten

Im gemeinsamen Ministerialblatt vom 02.05.2018 wurden Änderungen zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten bekanntgegeben. Unter anderem wurde die technische Regel ASR A3.7 „Lärm“ neu herausgegeben.

Die ASR A3.7 wurde in Fachkreisen sehnlichst erwartet, denn mit Ihr werden von Seiten des Arbeitsschutzes erstmals auch Lautstärkepegel von weniger als 80 dB (A) „ernst“ genommen.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat im Jahr 2016 einen Forschungsbericht veröffentlicht, der sich mit den „extra-auralen“ Auswirkungen von Lärm beschäftigt, es geht also um „physiologische, psychische und soziale Wirkungen von Schall auf den Menschen“.

Die ASR A3.7 teilt dazu Tätigkeiten in 3 verschiedene Kategorien ein:

  • Tätigkeitskategorie I: hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit
  • Tätigkeitskategorie II: mittlere Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeit
  • Tätigkeitskategorie III: geringere Konzentration oder geringere Sprachverständlichkeit

Für die beiden ersten Kategorien werden nun auch maximal zulässige Beurteilungspegel benannt:

  • Tätigkeitskategorie I: 55 dB (A)
  • Tätigkeitskategorie II: 70 dB (A)

Vergleichbare Werte gab schon seit längerem, u.a. in der VDI-Richtlinie 2569 „Schallschutz und akustische Gestaltung im Büro“. Neu ist die verbindliche Vorgabe im Rahmen einer technischen Regel für Arbeitsstätten.

Aus unserer Sicht geht die neue technische Regel in die richtige Richtung. Akustik und Lärm müssen wie andere Themen auch bereits in der Planungsphase von neuen Arbeitsstätten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bedacht werden. Nicht immer werden sich optimale Ergebnisse erreichen lassen. Immer lässt sich aber viel Geld für teure Nachbesserungen einsparen.